Wachstum durch Compliance.

Umsetzung von FIDLEG und FINIG

Ab 1. Januar 2020 werden die Vermögensverwalter in der Schweiz zum ersten Mal einer staatlichen Aufsicht unterstellt und ab diesem Datum gelten neue Bewilligungs- und Aufsichtsvorschriften. 

Pflichten, die für sämtliche Vermögensverwalter ab dem 1. Januar 2020 zu erfüllen sind:

  • Pflicht zur Kundensegmentierung
  • Verhaltenspflichten sowie Pflicht zu Best Execution
  • Angemessenheits- und Eignungsprüfung bei der Vermögensberatung bzw. Vermögensverwaltung
  • Pflicht zur Dokumentation und Rechenschaft
  • Transparenz- und Sorgfaltspflichten
  • Erstellung von Prospekten für die öffentliche Platzierung von Effekten
  • Erstellung von Basisinformationsblättern für das Anbieten von Finanzinstrumenten an Privatkunden
  • Eintrag ins Beraterregister für Kundenberater
  • Anschluss an eine Ombudsstelle bis zum 30. Juni 2020

Pflichten, die zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind:

  • Pflicht sämtlicher Vermögensverwalter und Trustees, die bisher keine Bewilligung benötigten, sich bis zum 30. Juni 2020 bei der Finma zu melden.
  • Danach Frist bis 31. Dezember 2022 für Vermögensverwalter und Trustees, ein Gesuch für eine Bewilligung als Vermögensverwalter oder Trustee bei der Finma einzureichen.
  • Die Geschäftstätigkeit ist während der Übergangszeit erlaubt, sofern die GwG-Aufsicht durch eine SRO gewährleistet wird.

Pflichten, die für neue, nach dem 1. Januar 2020 gegründete Vermögensverwalter gelten:

  • Finig und Fidleg sind ab sofort einzuhalten.
  • Meldung der Aufnahme der Geschäftstätigkeit an die Finma oder Anschluss an eine Aufsichtsorganisation.
  • Sofortige Einhaltung sämtlicher Bewilligungsvoraussetzungen.
  • Der Anschluss an eine AO hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

Bei Bedarf erstellt fimPlatform für ihre Kunden die zur Erfüllung und Umsetzung der obgenannten Pflichten erforderlichen Dokumentationen, implementiert Abläufe, nimmt die Anmeldungen vor und holt Bewilligungen ein.